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www.agentur-kirschgruen.de

Die Rahmenbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Agentur Kirschgrün (Agentur) und werden durch Erteilung des Auftrags von dem Auftraggeber in vollem Umfang anerkannt.

Die Agentur ist bemüht, entsprechend den Aufgaben- und Terminvorgaben des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers in jeder möglichen Form zu vertreten.


1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der hier aufgeführten Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber der Agentur geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.

2. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung der Agentur.

3. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

4. Agenturangebote gelten 1 Monat ab Ausstellungsdatum.

2. Preise

1. Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Die Preise der Agentur enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten und Korrekturen, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorgabe verlangt werden.

4. Materialkosten, wie Farbkopien, Computerausdrucke, Datenfernversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.


3. Agenturleistung/Vergütungspflicht/Lieferung

1. Wird die Agentur mit einer Beratung, Präsentation oder mit Entwurfsarbeiten beauftragt, so sind diese angemessen zu honorieren. Die Agentur arbeitet in keinem Fall unverbindlich und kostenlos. Der Honoraranspruch bleibt auch für den Fall der Nichtverwendung einer Konzeption oder Nichtdurchführung von Maßnahmen bestehen. Vorentwürfe bleiben Eigentum der Agentur und können ggf. zurückgefordert werden. Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, gilt die jeweils gültige Berechnungsgrundlage der Agentur als vereinbart.

2. Es steht im Ermessen der Agentur, bei der Erbringung von Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

3. Wird die Agentur mit Produktionsaufgaben beauftragt, so erwirbt der Auftraggeber das Eigentum an den Endprodukten, nicht aber an den in der Agentur intern zur Bearbeitung angelegten Dokumenten und elektronischen Dateien. Diese kann der Auftraggeber auf Wunsch kostenpflichtig gesondert erwerben.

4. Vereinbarte oder vom Auftraggeber gewünschte Liefertermine werden grundsätzlich eingehalten. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten für Verzögerungen bei der Ausführung sind jedoch Lieferzeitangaben nur unverbindlich. Wegen späterer Lieferung sind ein Rücktritt von dem Auftrag und Schadenersatzansprüche für den Auftraggeber ausgeschlossen.

5. Bei Auflagenproduktionen gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage als ordnungsgemäße Erfüllung. Berechnet wird die gelieferte Menge.

4. Zahlung

1. Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung und während der Leistungserbringung angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Etwaige Mängelrügen begründen kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Vergütungspflicht.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

5. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden Internetpräsentationen/webbasierte Softwarelösungen nach vorheriger Ankündigung aus dem Internet entfernt, wofür die Kosten für eine einmalige Einrichtung entsprechend den Bedingungen der Agentur zusätzlich erhoben werden. Für die Wiedereinstellung von Präsentationen/webbasierten Softwarelösungen im Internet nach vorheriger Entfernung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen werden die Kosten für eine einmalige Einrichtung entsprechend den Bedingungen der Agentur zusätzlich erhoben.

6. Bei überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Die Agentur ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der selbst zu tragenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Rechnungen der Agentur gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Mahnungen werden kostenpflichtig erstellt.


5. Beanstandungen, Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersanden Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe zur Produktion auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe zur Produktion anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Agentur nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Proofs, Andrucken und Auflagendruck. Hieraus ergibt sich kein Schadenersatzanspruch für den Auftraggeber.

5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Agentur nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Agentur von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Die Agentur haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Agentur nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

6. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegenüber Dritten an den Auftraggeber ab.

6. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt der Agentur alle zur sachgemäßen Durchführung erforderlichen Informationen und Materialien fristgerecht und frei Haus zur Verfügung. Entsprechende Kosten sind zu vergüten. Vorlagen oder Anlieferungen durch den Auftraggeber unterliegen keinerlei Prüfungspflicht durch die Agentur.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur solche Vorlagen zu übergeben, die frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Urheberrechten Dritter sind. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Verletzungen freizustellen.


7. Urheber- und Nutzungsrechte

1. Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

8. Haftung

1. Das Risiko, dass die nach diesem Vertrag durchgeführten Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind, insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen des UWG und spezieller wettbewerbsrechtlicher Vorschriften stehen, trägt der Auftraggeber. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

2. Die Agentur haftet auch nicht dafür, dass die von ihr im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe u. s. w. die Schutzvoraussetzungen für die Rechte des geistigen Eigentums erfüllen bzw. hierdurch eventuelle Rechte Dritter, insbesondere fremde Kennzeichnungs- und Urheberrechte, verletzt werden können.


9. Impressum

1. Die Agentur kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Agentur.

2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Stand: August 2019